Artikel 28 VO (EG) 1999/1254

(1) Die von den Interventionsstellen gemäß den Artikeln 27 und 47 dieser Verordnung und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauften Erzeugnisse werden so abgesetzt, daß Marktstörungen vermieden werden und allen Interessenten gleicher Zugang zu den Waren sowie allen Käufern gleiche Behandlung gewährleistet wird.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise sowie der Bedingungen für die Auslagerung und gegebenenfalls die Verarbeitung der von den Interventionsstellen angekauften Erzeugnisse, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

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