Artikel 29 VO (EG) 1999/1254

(1) Zur Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

Zur Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft und zur Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten erteilen Antragstellern die Lizenzen unabhängig vom Sitz ihres Betriebs in der Gemeinschaft und unbeschadet der Bestimmungen, die zur Anwendung der Artikel 32 und 33 getroffen werden.

Die Einfuhr- und die Ausfuhrlizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, damit gewährleistet ist, daß die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 festgelegt. Diese Vorschriften können insbesondere folgendes betreffen:

a)
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen;
b)
die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragt werden.

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