Artikel 13 VO (EG) 1999/1254

(1) Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.

(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie wie folgt zu gewähren:

a)
für die Kalenderjahre 2000 und 2001 in Höhe von 33 EUR bei einer Besatzdichte von 1,6 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 2,0 GVE/ha und in Höhe von 66 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,6 GVE/ha;
b)
für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Jahre in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte des Betriebs die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der Umrechnungstabelle des Anhangs III in GVE umgerechnet.
b)
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1) verwendet werden, nicht als „Futterfläche” .
c)
Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muß zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen. Der Begriff „Weideland” wird von den Mitgliedstaaten definiert. Bei dieser Begriffsbestimmung wird mindestens folgendes Kriterium einbezogen: Weideland ist Grünland, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Dies schließt die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).

(4) Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 43

erläßt die Kommission Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel;

nimmt die Kommission erforderlichenfalls und insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Tiere, die im vorangegangenen Kalenderjahr für die Prämie in Betracht gekommen sind, eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 2 vor.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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