Artikel 13 VO (EG) 1999/1254
(1) Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.
(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie wie folgt zu gewähren:
- a)
- für die Kalenderjahre 2000 und 2001 in Höhe von 33 EUR bei einer Besatzdichte von 1,6 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 2,0 GVE/ha und in Höhe von 66 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,6 GVE/ha;
- b)
- für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Jahre in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
- a)
- Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte des Betriebs die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der Umrechnungstabelle des Anhangs III in GVE umgerechnet.
- b)
- Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1) verwendet werden, nicht als „Futterfläche” .
- c)
- Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muß zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen. Der Begriff „Weideland” wird von den Mitgliedstaaten definiert. Bei dieser Begriffsbestimmung wird mindestens folgendes Kriterium einbezogen: Weideland ist Grünland, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Dies schließt die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).
(4) Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.
(5) Nach dem Verfahren des Artikels 43
- —
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erläßt die Kommission Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel;
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nimmt die Kommission erforderlichenfalls und insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Tiere, die im vorangegangenen Kalenderjahr für die Prämie in Betracht gekommen sind, eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 2 vor.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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