Artikel 14 VO (EG) 1999/1254

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern auf Jahresbasis Ergänzungsbeträge im Gesamtrahmen der Globalbeträge gemäß Anhang IV. Die Beträge werden nach objektiven Kriterien, insbesondere einschließlich der jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen, in nichtdiskriminierender Weise gezahlt, damit Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei der Zahlung von Ergänzungsbeträgen Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden.

(2) Ergänzungsbeträge werden tierbezogen (Artikel 15) und/oder flächenbezogen (Artikel 17) gewährt.

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