Artikel 15 VO (EG) 1999/1254

(1) Tierbezogene Ergänzungsbeträge können gewährt werden für

a)
männliche Rinder,
b)
Mutterkühe,
c)
Milchkühe,
d)
Färsen.

(2) Tierbezogene Ergänzungsbeträge können — außer für Kälber — als zusätzlicher Betrag je Schlachtprämien-Einheit gemäß Artikel 11 gewährt werden. In den anderen Fällen ist die Gewährung tierbezogener Ergänzungsbeträge gebunden an

a)
die Sondervorschriften des Artikels 16,
b)
von den Mitgliedstaaten festzulegende spezifische Auflagen hinsichtlich der Besatzdichte.

(3) Die spezifischen Besatzdichteauflagen werden festgelegt

auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Futterfläche, ausgenommen jedoch die Futterflächen, für die nach Artikel 17 Zahlungen geleistet werden, und

insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der betreffenden Produktion, der ökologischen Belastbarkeit der zur Rinderhaltung genutzten Flächen und der Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden.

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