Artikel 15 VO (EG) 1999/1254
(1) Tierbezogene Ergänzungsbeträge können gewährt werden für
- a)
- männliche Rinder,
- b)
- Mutterkühe,
- c)
- Milchkühe,
- d)
- Färsen.
(2) Tierbezogene Ergänzungsbeträge können — außer für Kälber — als zusätzlicher Betrag je Schlachtprämien-Einheit gemäß Artikel 11 gewährt werden. In den anderen Fällen ist die Gewährung tierbezogener Ergänzungsbeträge gebunden an
- a)
- die Sondervorschriften des Artikels 16,
- b)
- von den Mitgliedstaaten festzulegende spezifische Auflagen hinsichtlich der Besatzdichte.
(3) Die spezifischen Besatzdichteauflagen werden festgelegt
- —
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auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Futterfläche, ausgenommen jedoch die Futterflächen, für die nach Artikel 17 Zahlungen geleistet werden, und
- —
-
insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der betreffenden Produktion, der ökologischen Belastbarkeit der zur Rinderhaltung genutzten Flächen und der Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden.
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