Artikel 16 VO (EG) 1999/1254
(1) Tierbezogene Ergänzungsbeträge für männliche Rinder können je Kalenderjahr für höchstens die Zahl von Tieren in einem Mitgliedstaat gewährt werden,
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die der regionalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang I entspricht oder
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die der Zahl von männlichen Rindern entspricht, für die 1997 Prämien gewährt wurden, oder
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die der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten männlichen Rindern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden,
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die für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei den Höchstgrenzen gemäß Anhang I oder der durchschnittlichen Anzahl von Schlachtungen männlicher Rinder in den Jahren 2001, 2002 und 2003 nach Eurostat-Statistiken für diese Jahre oder nach anderen veröffentlichten und von der Kommission akzeptierten statistischen Informationen für diese Jahre entspricht.
Die Mitgliedstaaten können auch eine tierbezogene Höchstzahl von männlichen Rindern je Betrieb vorsehen, die von dem Mitgliedstaat national oder regional festzulegen ist.
Förderfähig sind nur männliche Rinder im Alter von mindestens acht Monaten. Für den Fall, daß die tierbezogenen Ergänzungsbeträge zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt werden, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Bedingung durch die Bedingung eines Schlachtkörpermindestgewichts von mindestens 180 kg zu ersetzen.
(2) Tierbezogene Ergänzungsbeträge für Mutterkühe und Färsen, die für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 10 in Betracht kommen, können nur als zusätzlicher Betrag je Mutterkuh-Prämieneinheit gemäß Artikel 6 Absatz 4 gewährt werden.
(3) Tierbezogene Ergänzungsbeträge für Milchkühe können nur als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge gewährt werden, die im Betrieb verfügbar ist und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festzulegen ist.
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung.
(4) Tierbezogene Ergänzungsbeträge für andere Färsen als die in Absatz 2 genannten können je Mitgliedstaat und Kalenderjahr für höchstens die Zahl von Färsen gewährt werden, die der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten Färsen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden.
Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die Jahre 2001, 2002 und 2003 als Referenzjahre.
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