Artikel 17 VO (EG) 1999/1254

(1) Flächenbezogene Ergänzungsbeträge werden je Hektar Dauergrünland gewährt,

a)
das einem Erzeuger während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht,
b)
das nicht zur Erfüllung der spezifischen Besatzdichteauflagen gemäß Artikel 15 Absatz 3 genutzt wird und
c)
für das im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder den Gartenbau im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind.

(2) Das Dauergrünland einer Region, das für flächenbezogene Ergänzungsbeträge in Betracht kommt, darf die maßgebliche regionale Grundfläche nicht überschreiten.

Regionale Grundflächen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt als die durchschnittliche Hektarfläche Dauergrünland, die 1995, 1996 und 1997 für die Rinderhaltung zur Verfügung stand.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die Jahre 1999, 2000 und 2001 als Referenzjahre.

(3) Flächenbezogene Ergänzungsbeträge je Hektar, einschließlich der flächenbezogenen Zahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

210 EUR für das Kalenderjahr 2000,

280 EUR für das Kalenderjahr 2001,

350 EUR für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre.

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