Artikel 18 VO (EG) 1999/1254

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar 2000 genaue Angaben über ihre einzelstaatlichen Regelungen für die Gewährung von Ergänzungsbeträgen. Etwaige Änderungen sind der Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mitzuteilen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.