Artikel 31 VO (EG) 1999/1254

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 30 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das gemäß Artikel 300 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, daß sich die Einfuhren störend auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile entstehen oder entstehen könnten.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt geprüft.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen. Sie betreffen insbesondere

a)
die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;
b)
alle anderen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen von Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewendet werden.

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