Artikel 32 VO (EG) 1999/1254

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus Übereinkommen, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, oder aus anderen Rechtsakten des Rates ergeben, werden entsprechend den Vorschriften eröffnet und verwaltet, die nach dem Verfahren des Artikels 43 festgelegt wurden.

In bezug auf das Einfuhrkontingent von 50000 t gefrorenem Fleisch der KN-Codes 02022030, 020230 und 02062991 für die Verarbeitungsindustrie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dieses Kontingent unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 4,375 ganz oder teilweise auf entsprechende Mengen Qualitätsfleisch anzuwenden.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );

Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle Importeure/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Die Verfahren gewährleisten, daß Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern vermieden werden.

(3) Mit dem gewählten Verwaltungsverfahren wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Marktgleichgewichts Rechnung getragen; gleichzeitig kann auf Verfahren zurückgegriffen werden, die in der Vergangenheit möglicherweise auf die Kontingente angewendet wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen; hiervon werden die Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben, nicht berührt.

(4) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Jahreskontingente vor, die gegebenenfalls über das Jahr entsprechend gestaffelt werden, und legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest; gegebenenfalls umfassen sie

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokumentes zur Überprüfung der Nachweise gemäß Buchstabe a) und
c)
die Bedingungen für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.