Artikel 33 VO (EG) 1999/1254

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unter Berücksichtigung ihrer Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt soweit erforderlich innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;
c)
Diskriminierungen zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausschließt.

(3) Die Erstattungen sind für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere wie folgt erfolgen:

a)
in regelmäßigen Zeitabständen;
b)
ergänzend hierzu und bei Erzeugnissen, für die ein solches Verfahren angebracht erscheint, für begrenzte Mengen im Wege der Ausschreibung.

Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern.

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung

der Preise für Rindfleischerzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt,

der Preise für Rindfleischerzeugnisse auf dem Weltmarkt;

b)
der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;
c)
der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen;
d)
des Erfordernisses, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern;
e)
des wirtschaftlichen Aspekts der geplanten Ausfuhren.

Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung gemeinschaftlicher Grunderzeugnisse, die als Verarbeitungserzeugnisse in Drittländer ausgeführt werden, und der Verwendung von zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnissen aus diesen Ländern ein Gleichgewicht herzustellen.

(5) Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftsmarktpreis wird festgesetzt unter Berücksichtigung

der auf den repräsentativen Gemeinschaftsmärkten geltenden Preise

der Ausfuhrpreise.

Die Notierung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

der Preise auf den Drittlandmärkten;

der günstigsten Preise in Bestimmungsdrittländern für Drittlandeinfuhren;

der in Ausfuhrdrittländern notierten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von diesen Ländern gewährten Subventionen;

der Angebotspreise frei Gemeinschaftsgrenze.

(6) Erstattungen werden nur auf Antrag und auf Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse entspricht dem Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und — im Fall einer differenzierten Erstattung — dem Betrag, der am selben Tag Anwendung findet

a)
auf die in der Lizenz angegebene Zielbestimmung oder gegebenenfalls
b)
auf die tatsächliche Zielbestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Zielbestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anzuwendende Betrag nicht höher sein als der Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Zielbestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8) Bei Erzeugnissen gemäß Artikel 1, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 43 von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 abgewichen werden.

(9) Die Erstattung wird gezahlt, sobald nachgewiesen ist, daß

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt;

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind;

im Fall einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Zielbestimmung oder eine andere Zielbestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Nach dem Verfahren des Artikels 43 können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Darüber hinaus wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

(10) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 9 erster Gedankenstrich wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und wieder nach Drittländern ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt, es sei denn, nach dem Verfahren des Artikels 43 wird eine Ausnahmeregelung genehmigt.

(11) Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben, berührt der Ablauf eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

(12) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, einschließlich der Vorschriften für die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

In bezug auf Absatz 9 letzter Unterabsatz können die Durchführungsvorschriften insbesondere auch Bestimmungen für Drittlandeinfuhren umfassen.

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