Artikel 34 VO (EG) 1999/1254

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch erforderlich ist, kann der Rat in besonderen Fällen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt die Kommission in Fällen, in denen die in Absatz 1 beschriebene Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die unverzüglich anwendbar sind, werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so faßt sie innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Rat innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem ihnen die Maßnahmen mitgeteilt worden sind, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann den Beschluß der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

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