Artikel 35 VO (EG) 1999/1254

(1) Für die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in den Zoltarif gelten die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für deren Anwendung. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wurden, ist es im Handel mit Drittländern verboten,

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben;

mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anzuwenden.

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