Artikel 36 VO (EG) 1999/1254

(1) Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die möglicherweise die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können auf den Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewendet werden, bis die Marktstörung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 beschriebene Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so faßt sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Rat innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag, an dem ihnen die Maßnahmen mitgeteilt worden sind, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels wird den Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen Rechnung getragen.

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