Artikel 47 VO (EG) 1999/1254
(1) Bis zum 30. Juni 2002 können in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse von Interventionsstellen nach dem Verfahren dieses Artikels angekauft werden, um einen Preisverfall zu verhindern oder zu begrenzen.
(2) Wenn die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, kann beschlossen werden, daß Interventionsstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) oder in einer Region eines Mitgliedstaats eine oder mehrere noch festzulegende Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen von frischem oder gekühltem Fleisch der KN-Codes 02011000 und 02012020 bis 02012050 mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen von Ausschreibungen ankaufen, die im Hinblick auf eine angemessene Marktstützung unter Berücksichtigung der saisonalen Entwicklung der Schlachtungen eröffnet werden.
Diese Ankäufe dürfen, bezogen auf die gesamte Gemeinschaft, ein Jahresvolumen von 350000 Tonnen nicht überschreiten. Für das Jahr 2001 wird diese Obergrenze jedoch auf 500000 Tonnen festgesetzt.
Der Rat kann dieses Volumen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
(3) Die Ausschreibungen können für jede interventionsfähige Qualität oder Qualitätsklasse nach dem in Absatz 8 vorgesehenen Verfahren eröffnet werden, wenn in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während zwei aufeinanderfolgender Wochen die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
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Der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis liegt unter 84 % des Interventionspreises;
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der aufgrund des genannten Handelsklassenschemas festgestellte durchschnittliche Marktpreis in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten oder in Regionen von Mitgliedstaaten liegt unter 80 % des Interventionspreises.
Der Interventionspreis wird festgesetzt auf
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3475 EUR/t für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2000,
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3242 EUR/t für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001,
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3013 EUR/t für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002.
(4) Die Aussetzung der Ausschreibungen für eine oder mehrere Qualitäten oder Qualitätsklassen wird beschlossen, wenn eine der beiden folgenden Situationen eintritt:
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Die beiden Voraussetzungen gemäß Absatz 3 sind während zwei aufeinanderfolgender Wochen nicht mehr gleichzeitig erfüllt;
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die Interventionsankäufe sind unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr angebracht.
(5) Die Intervention wird außerdem eröffnet, wenn für nicht kastrierte männliche Jungtiere unter zwei Jahren oder kastrierte männliche Tiere während zwei aufeinanderfolgender Wochen der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis unter 78 % des Interventionspreises liegt und wenn in einem Mitgliedstaat oder in Regionen eines Mitgliedstaats der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Marktpreis für nicht kastrierte männliche Jungtiere unter zwei Jahren oder für kastrierte männliche Tiere unter 60 % des Interventionspreises liegt. In diesem Fall werden die Ankäufe in bezug auf die betreffende Kategorie in den Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats getätigt, in denen das Preisniveau unter diesem Grenzwert liegt.
Bei diesen Ankäufen werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 alle Angebote akzeptiert.
Die gemäß diesem Absatz angekauften Mengen werden bei der Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Ankaufshöchstvolumen nicht berücksichtigt.
(6) Im Rahmen der Ankaufsregelungen gemäß den Absätzen 2 und 5 können nur Angebote akzeptiert werden, deren Preis auf demselben Niveau wie der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellte durchschnittliche Marktpreis oder unter diesem Niveau liegt, auf den ein Zusatzbetrag angewandt wird, der nach objektiven Kriterien festzusetzen ist.
(7) Für jede interventionsfähige Qualität oder Qualitätsklasse werden die Ankaufspreise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen im Rahmen der Ausschreibung bestimmt und können unter besonderen Umständen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden. Die Ausschreibungen müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten. Sie werden auf der Grundlage eines Lastenheftes eröffnet, bei dessen Festlegung die Handelsstrukturen soweit erforderlich berücksichtigt werden.
(8) Nach dem Verfahren des Artikels 43
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werden die Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen der interventionsfähigen Erzeugnisse festgelegt;
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werden die Eröffnung oder Wiedereröffnung der Ausschreibungen sowie deren Aussetzung in dem in Absatz 4 letzter Gedankenstrich genannten Fall beschlossen;
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werden die Ankaufspreise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen festgesetzt;
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wird der Zusatzbetrag gemäß Absatz 6 festgelegt;
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werden die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Vorschriften zur Vermeidung einer rückläufigen Marktpreisspirale, erlassen;
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werden gegebenenfalls die zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen Übergangsbestimmungen erlassen.
Von der Kommission wird folgendes beschlossen:
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die Eröffnung der Ankäufe gemäß Artikel 5 sowie deren Aussetzung bei Wegfall einer oder mehrerer der in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen;
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die Aussetzung der Ankäufe gemäß Absatz 4 erster Gedankenstrich.
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