Artikel 48 VO (EG) 1999/1254
(1) Bis zum 30. Juni 2002 können für die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 3 Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gewährt werden.
(2) Die Durchführungsvorschriften zur privaten Lagerhaltung und zur Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 festgelegt.
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