Präambel VO (EG) 1999/1254

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.
(2)
Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten im Rindfleischsektor Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere Direktzahlungen an die Rindfleischerzeuger, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung und ein Programm für die öffentliche Lagerhaltung umfassen.
(3)
Um den zugunsten anderer Fleischarten gesunkenen Verbrauch von Rindfleisch in der Gemeinschaft zu normalisieren und die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleischerzeugnissen auf den internationalen Märkten zu verbessern, muß der Umfang der Marktstützung schrittweise verringert werden. Angesichts der sich daraus ergebenden Folgen für die Erzeuger sollte die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährte Einkommensbeihilfe angepaßt und umgestaltet werden. Zu diesem Zweck ist die Einführung einer umfassenden Regelung für die Direktzahlungen an die Erzeuger angezeigt. Der Umfang dieser Zahlungen sollte sich parallel zur schrittweisen Verringerung der Marktstützung entwickeln.
(4)
Angesichts der Verschiedenartigkeit der Tierhaltungsbetriebe sollten die Direktzahlungen eine Sonderprämie an Erzeuger von Bullen und Ochsen, eine Prämie zur Erhaltung der Mutterkuhbestände und eine Schlachtprämie für Rinder aller Art, einschließlich Milchkühe und Kälber, umfassen. Die Gewährung von Prämien sollte nicht zu einer Steigerung der Gesamterzeugung führen. Zu diesem Zweck sollte die Zahl der männlichen Rinder und Mutterkühe, die für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, durch regionale bzw. individuelle Höchstgrenzen beschränkt werden; im Fall der Sonderprämie sollte ein Höchstbetrag je Tier und Betrieb festgesetzt werden, wobei die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, im Lichte ihrer besonderen Situation Anpassungen vorzunehmen. Bei der Schlachtprämie sollten auf der Grundlage der zurückliegenden Erzeugung nationale Höchstgrenzen festgelegt werden.
(5)
In der Regel gelten für die Ochsenerzeugung und für die Bullenerzeugung unterschiedliche Bedingungen. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Sonderprämie für Ochsen auf ein anderes Niveau je Tier festzusetzen als für Bullen. Die Sonderprämie für Ochsen sollte jedoch nach Altersklassen in zwei Zahlungen unterteilt werden.
(6)
Werden in Mitgliedstaaten mit besonders umfangreichen Ochsenbeständen während einer Schlachtsaison zu viele Ochsen geschlachtet, so kann dies die Stabilität des Marktes beeinträchtigen und zu einem Verfall der Preise führen. Um die Schlachtung von Ochsen außerhalb der Schlachtsaison zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen eine zusätzliche Prämie zu der Sonderprämie für solche Tiere gewährt werden, die außerhalb der Saison in den ersten 23 Wochen des Jahres geschlachtet werden.
(7)
Um die Regelung für die Erzeuger flexibler zu gestalten, sollte die Mutterkuhprämie auf Färsen ausgeweitet werden, die denselben Anforderungen wie Mutterkühe entsprechen. Die Zahl der prämienfähigen Färsen einer Mutterkuhherde sollte jedoch auf die normale Reproduktionsziffer begrenzt werden. Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der für die Mutterkuhprämie in Betracht kommenden Tiere in Berggebieten gehalten werden, sollte gestattet werden, bei der Verwaltung der Prämie eine Unterscheidung zwischen Mutterkühen und Färsen vorzunehmen und in bezug auf letztere eine besondere nationale Höchstgrenze für die Prämien anzuwenden, die der vorstehend genannten Reproduktionsziffer Rechnung trägt.
(8)
Die Mutterkuhprämie sollte im Grundsatz Erzeugern vorbehalten sein, die im Rahmen der Regelung für die Zusatzabgabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(6) keine Milch an Molkereien liefern. Im Fall von Betrieben mit Milch- und Mutterkuhherden kann jedoch ebenfalls eine Einkommensstützung erforderlich sein. Aus diesem Grund sollte die Mutterkuhprämie auch für kleine und mittlere Gemischtbetriebe mit einer individuellen Milchreferenzmenge von insgesamt höchstens 120000 kg gewährt werden. Wegen der unterschiedlichen Produktionsstrukturen in der Gemeinschaft sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese mengenmäßige Begrenzung anhand objektiver Kriterien zu ändern oder aufzuheben.
(9)
Bei der Mutterkuhprämie ist es angezeigt, an den individuellen Höchstgrenzen für Erzeuger festzuhalten. Die im Rahmen der individuellen Höchstgrenzen eingeräumten Prämienansprüche wurden bislang nicht voll genutzt. Solche ungenutzten Ansprüche würden möglicherweise einen Anreiz zur Produktionssteigerung bilden und damit zu höheren Ausgaben führen, insbesondere weil die heranwachsenden Färsen schließlich für die Mutterkuhprämie in Betracht kommen. Um dies zu vermeiden, ist es angezeigt, daß die Gesamtzahl der Ansprüche auf Mutterkuhprämien der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der tatsächlichen Prämienzahlungen nach Maßgabe historischer Referenzjahre festgesetzt und um eine bestimmte Marge zur Erhaltung der nationalen Reserve erhöht wird. Die Mitgliedstaaten sollten zweckdienliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß ihre nationalen Höchstgrenzen eingehalten werden. Gegebenenfalls sollten sie die individuellen Höchstgrenzen ihrer Erzeuger ohne Ausgleich nach bestimmten objektiven Kriterien anpassen. Diese Kriterien sollten insbesondere eine nichtdiskriminierende Behandlung der betreffenden Erzeuger und den Schutz legitimer Erwartungen gewährleisten.
(10)
Das Produktionsniveau eines Erzeugers kann sich durch Veränderungen des Bestands oder der Produktionskapazität verändern. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Ansprüche auf Mutterkuhprämien im Rahmen der individuellen Höchstgrenzen unter bestimmten Bedingungen, entweder zusammen mit dem Betrieb oder ohne Verbindung zwischen Prämienansprüchen und Betriebsfläche, zu übertragen.
(11)
Neue Erzeuger und traditioneller Erzeuger, deren individuelle Höchstgrenzen aus bestimmten Gründen den veränderten Gegebenheiten ihrer Mutterkuhbestände nicht entsprechen, sollten von den Prämienansprüchen nicht ausgenommen werden. Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Nutzung der nach Gemeinschaftskriterien zu schaffenden und zu verwaltenden nationalen Reserven eingeführt werden. Aus demselben Grund sollte für die Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des entsprechenden Betriebs gelten, daß ein Teil der übertragenen Ansprüche ohne Ausgleichszahlung zurückgenommen wird und der nationalen Reserve zufällt.
(12)
Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, eine Beziehung zwischen empfindlichen Gebieten oder Orten und der Produktion von Mutterkühen herzustellen, um die Erhaltung dieser Produktion, insbesondere in Gebieten ohne andere wirtschaftliche Alternativen, aufrechtzuerhalten.
(13)
Angesichts der Intensivierungsbestrebungen in der Rinderhaltung sollten Tierprämien unter Berücksichtigung der Futterfläche und der Zahl und Arten der gehaltenen Tiere begrenzt werden. Um eine exzessive Intensivhaltung zu vermeiden, sollte die Gewährung dieser Prämien von der Einhaltung einer maximalen Besatzdichte eines Betriebs abhängig gemacht werden. Dabei sollte die Lage von Kleinbetrieben jedoch berücksichtigt werden.
(14)
Als weiteren Anreiz zur Extensivierung der Erzeugung mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Umwelt sollte Erzeugern, die strenge und realitätsnahe Auflagen in bezug auf die Besatzdichte erfüllen, eine zusätzliche Beihilfe gewährt werden. Um eine größere Veränderung des Gesamtniveaus der Stützung zu vermeiden und eine angemessene Kontrolle der Ausgaben zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, daß der Ergänzungsbetrag gegebenenfalls angepaßt werden kann.
(15)
Die Bedingungen für die Rindfleischerzeugung und die Einkommenslage der Erzeuger sind in den einzelnen Produktionsgebieten der Gemeinschaft unterschiedlich. Eine gemeinschaftsweit einheitliche Regelung für die Zahlungen an sämtliche Erzeuger wäre zu starr, um den strukturellen und natürlichen Unterschieden und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollte ein flexibler Rahmen zusätzlicher Gemeinschaftsbeihilfen geschaffen werden, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage fester Gesamtbeträge und nach bestimmten gemeinsamen Kriterien bestimmt und ausgezahlt werden. Die Gesamtbeträge sollten den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Anteils an der gemeinschaftlichen Rindfleischproduktion zugeteilt werden. Die gemeinsamen Kriterien sind unter anderem dazu bestimmt, Diskriminierungen im Rahmen der zusätzlichen Zahlungen zu vermeiden und den entsprechenden multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen. So ist es unbedingt notwendig, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Ermessensbefugnis ausschließlich auf der Grundlage objektiver Kriterien auszuüben, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung voll Rechnung zu tragen und um Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es sollte festgelegt werden, in welcher Form die zusätzlichen Zahlungen erfolgen. Dabei sollte es sich — bei bestimmten Kategorien von Rindern — um tierbezogene und um flächenbezogene Zahlungen handeln.
(16)
Bei den tierbezogenen zusätzlichen Zahlungen sind gewisse mengenmäßige Grenzen erforderlich, um eine angemessene Produktionssteuerung zu gewährleisten. Des weiteren ist vorzuschreiben, daß die Mitgliedstaaten die Auflagen für die Besatzdichte einhalten.
(17)
Zusätzliche flächenbezogene Zahlungen sollten lediglich für Dauergrünland gewährt werden, das für andere Marktstützungsmaßnahmen der Gemeinschaft nicht in Betracht kommt. Flächenbezogene Zahlungen sollten im Rahmen der regionalen Grundflächen von Dauergrünland gewährt werden, die nach Mitgliedstaaten gemäß historischen Referenzdaten festzulegen sind. Der Höchstbetrag der flächenbezogenen Zahlungen der je Hektar einschließlich der flächenbezogenen zusätzlichen Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gezahlt werden darf, sollte der durchschnittlichen Hektarbeihilfe im Rahmen der Regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vergleichbar sein.
(18)
Die direkten Zahlungen sollten davon abhängig gemacht werden, daß die Halter der betreffenden Tiere die Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einhalten. Um die gewünschten wirtschaftlichen Auswirkungen zu erzielen, müssen die Direktzahlungen innerhalb bestimmter Fristen gewährt werden.
(19)
Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die Verwendung bestimmter Stoffe in der Rindfleischerzeugung verboten. Daher sollten für die Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften geeignete Strafen vorgesehen werden.
(20)
Nach den Regelungen für die Preise und Einkommensbeihilfen im Rahmen dieser Verordnung sind die öffentliche Intervention in Form von Ankäufen durch die Interventionsstellen und die öffentliche Lagerhaltung für das Marktgleichgewicht nicht mehr unbedingt erforderlich und würden erhebliche Kosten verursachen. Aus diesem Grund sollten sie schrittweise abgeschafft werden. Um die Marktpreise jedoch annähernd auf dem Niveau des Grundpreises zu stabilisieren, der das gewünschte Marktstützungsniveau darstellt, sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zu beschließen, wenn der Marktpreis unter 103 % des Grundpreises fällt. Darüber hinaus sollte eine „Sicherheitsnetz” —Interventionsregelung zur Stützung des Rindermarkts in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen die Marktpreise eine bestimmte „kritische” Grenze nicht erreichen. Die Beihilfe für die private Lagerhaltung und die Interventionsregelung sollten sich auf das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder(7) stützen.
(21)
Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Eine Handelsregelung, die neben den internen Marktstützungsmaßnahmen Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, sollte grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguayrunde eingegangen worden sind.
(22)
Zur Überwachung des Umfangs des Rindfleischhandels mit dritten Ländern sollten für bestimmte Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließen, um zu gewährleisten, daß die Geschäfte, für die solche Lizenzen gewährt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.
(23)
Um zu vermeiden, daß die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sollten für die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind.
(24)
Unter bestimmten Bedingungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben.
(25)
Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Landwirtschaft(8) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Rindfleischhandel zu wahren. Diese Erstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.
(26)
Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Erstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Erstattung erleichtert werden. Dabei sollte im Fall unterschiedlicher Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geographischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.
(27)
Um die Einhaltung der mengenmäßigen Begrenzungen zu gewährleisten, muß ein zuverlässiges und effizientes Überwachungssystem eingesetzt werden. Zu diesem Zweck muß die Gewährung von Erstattungen an eine Ausfuhrlizenz gebunden sein. Die Erstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Begrenzung gilt. Die Überwachung der während eines Wirtschaftsjahrs nach Maßgabe des WTO-Übereinkommens über Landwirtschaft mit Erstattungen ausgeführten Mengen sollte auf der Grundlage von Ausfuhrlizenzen erfolgen, die für jedes Wirtschaftsjahr erteilt werden.
(28)
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der vorstehend beschriebenen Regelung erforderlich ist, sollte die Inanspruchnahme oder, wenn es die Marktlage erfordert, das Verbot der Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs geregelt werden.
(29)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.
(30)
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Mechanismen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission genau über die Entwicklung der Preise auf dem gemeinschaftlichen Rindfleischmarkt unterrichtet werden. Zu diesem Zweck sollte eine Regelung zur Feststellung der Preise von Rindern und Fleisch von diesen Rindern geschaffen werden.
(31)
Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Zu diesen Maßnahmen können auch Ad-hoc-Interventionsankäufe gehören.
(32)
Die Verbringungsbeschränkungen zur Vermeidung der Ausbreitung von Tierseuchen könnten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen. Es sollten Regelungen für die Einführung außerordentlicher Marktstützungsmaßnahmen zur Behebung solcher Situationen getroffen werden.
(33)
Die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes auf der Grundlage gemeinsamer Preise würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Aus diesem Grund sollten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch die Vorschriften des Vertrags über die Bewertung von Beihilfen der Mitgliedstaaten und das Verbot von Beihilfen Anwendung finden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.
(34)
Es ist erforderlich, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des gemeinsamen Rindfleischmarkts die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen übermitteln.
(35)
Zur leichteren Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen sollte im Rahmen eines Verwaltungsausschusses ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt werden.
(36)
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(9) übernommen werden.
(37)
Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.
(38)
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68(10) festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist mehrfach geändert worden. Angesichts der Zahl der Änderungen, ihrer Komplexität und ihrer Verteilung auf verschiedene Amtsblätter sind diese Texte schwierig anzuwenden, und es mangelt ihnen an der nötigen Klarheit, die ein wesentliches Kriterium aller Rechtstexte sein sollte. Aus diesem Grund sollten die Texte in einer neuen Verordnung konsolidiert werden; die genannte Verordnung (EWG) Nr.805/68 sollte daher aufgehoben werden. Die Verordnungen (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 zur Festsetzung der Grundregeln über den Absatz des von den Interventionsstellen aufgekauften gefrorenen Rindfleischs(11), (EWG) Nr. 989/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bei Rindfleisch(12) und (EWG) Nr. 1892/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch(13), deren Rechtsgrundlage die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 war, werden durch neue Regelungen in der vorliegenden Verordnung ersetzt und sollten daher aufgehoben werden.
(39)
Die Umstellung von den Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 13.

(2)

Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 196.

(4)

ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5)

ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6)

ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1256/1999 (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

(7)

ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2).

(8)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(9)

Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

(10)

ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17).

(11)

ABl. L 14 vom 21.1.1969, S. 2.

(12)

ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/77 (ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 17).

(13)

ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 29.

© Europäische Union 1998-2021

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