Artikel 23 VO (EG) 1999/1255
Ist die Verabreichung von Rindersomatotropin an Milchkühe gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder auf deren Grundlage nicht zugelassen oder die Vorrätighaltung dieses Stoffes in landwirtschaftlichen Betrieben auf andere Weise geregelt, so erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Maßnahmen, die denjenigen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 entsprechen.
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