Artikel 22 VO (EG) 1999/1255

Die in diesem Kapitel festgesetzten Beträge für die direkten Zahlungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrages nach Maßgabe der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung geändert werden.

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