Artikel 21 VO (EG) 1999/1255
Direkte Zahlungen gemäß diesem Kapitel sind nach Überprüfung des Zahlungsanspruchs zwischen dem 16. Oktober des betreffenden Kalenderjahres und, außer in gerechtfertigten Ausnahmefällen, dem 30. Juni des darauffolgenden Jahres zu tätigen.
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