Artikel 20 VO (EG) 1999/1255
(1) Vor dem 1. Januar 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission genaue Angaben über ihre einzelstaatlichen Regelungen für die Gewährung von Zusatzbeträgen. Jede Änderung dieser Regelungen ist der Kommission spätestens einen Monat nach ihrer Verabschiedung mitzuteilen.
(2) Vor dem 1. April 2007 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission ausführliche Berichte über die Anwendung der Artikel 17 bis 19.
Vor dem 1. Januar 2008 beurteilt die Kommission die Anwendung der Artikel 17 bis 19 und prüft die in Anhang I vorgenommene Aufteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls macht die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge.
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