Artikel 19 VO (EG) 1999/1255

(1) Die flächenbezogenen Zahlungen werden je Hektar Dauergrünland gewährt,

a)
das dem Erzeuger im betreffenden Kalenderjahr zur Verfügung steht;
b)
das nicht eingesetzt wird, um den besonderen Besatzdichtebestimmungen von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1) zu entsprechen, und
c)
für das keine Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen, der Beihilferegelung für Trockenfutter oder von gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauer- oder Gartenbaukulturen für dasselbe Jahr beantragt werden.

Die Dauergrünlandfläche in einem Gebiet, für das flächenbezogene Zahlungen gewährt werden können, darf die diesbezügliche regionale Grundfläche nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die regionale Grundfläche gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 fest.

(3) Die maximale flächenbezogene Zahlung je Hektar, die unter Berücksichtigung der flächenbezogenen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt werden darf, darf 350 EUR für das Kalenderjahr 2005 und die folgenden Kalenderjahre nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

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