Artikel 18 VO (EG) 1999/1255

(1) Die Prämienzusatzbeträge dürfen nur in Form eines Zusatzbetrags je Prämienbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 2 gewährt werden.

(2) Der Gesamtbetrag aus Milchprämie und Prämienzusatzbetrag, der je Prämienbetrag pro Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge gewährt werden darf, darf folgende Beträge nicht überschreiten.

13,9 EUR je Tonne für das Kalenderjahr 2005,

27,8 EUR je Tonne für das Kalenderjahr 2006,

41,7 EUR je Tonne für das Kalenderjahr 2007 und alle folgenden Kalenderjahre.

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