Artikel 18 VO (EG) 1999/1255
(1) Die Prämienzusatzbeträge dürfen nur in Form eines Zusatzbetrags je Prämienbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 2 gewährt werden.
(2) Der Gesamtbetrag aus Milchprämie und Prämienzusatzbetrag, der je Prämienbetrag pro Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge gewährt werden darf, darf folgende Beträge nicht überschreiten.
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13,9 EUR je Tonne für das Kalenderjahr 2005,
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27,8 EUR je Tonne für das Kalenderjahr 2006,
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41,7 EUR je Tonne für das Kalenderjahr 2007 und alle folgenden Kalenderjahre.
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