Artikel 17 VO (EG) 1999/1255

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen jährlich im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Gesamtbeträge zusätzliche Zahlungen an die Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet vor. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, die insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen umfassen, so daß insbesondere eine Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet und Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Außerdem dürfen diese Zahlungen nicht von Marktpreisschwankungen abhängen.

(2) Die zusätzlichen Zahlungen dürfen in Form von Prämienzusatzbeträgen (Artikel 18) und/oder flächenbezogenen Zahlungen (Artikel 19) erfolgen.

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