Artikel 16 VO (EG) 1999/1255
(1) Die Erzeuger kommen für eine Milchprämie in Betracht. Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt.
(2) Der Prämienbetrag je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge wird festgesetzt auf
- —
-
5,75 EUR für das Kalenderjahr 2005,
- —
-
11,49 EUR für das Kalenderjahr 2006,
- —
-
17,24 EUR für das Kalenderjahr 2007 und alle folgenden Kalenderjahre.
(3) Die prämienfähige einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, über die der Betrieb am 31. März des betreffenden Kalenderjahres verfügt, unbeschadet von Verringerungen aufgrund der Anwendung des Unterabsatzes 2. Einzelbetriebliche Referenzmengen, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 waren, gelten als Mengen, die in demselben Kalenderjahr im Betrieb des Empfängers verfügbar sind.
Überschreitet die Summe aller einzelbetrieblichen Referenzmengen in einem Mitgliedstaat am 31. März eines Kalenderjahres die Summe der entsprechenden, für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzten Gesamtmengen dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, so trifft der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien die erforderlichen Maßnahmen, um den Gesamtbetrag der prämienfähigen einzelbetrieblichen Referenzmengen in seinem Hoheitsgebiet für das betreffende Kalenderjahr zu verringern.
(4) Im Rahmen dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 für „Erzeuger” und „Betrieb” .
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.