Artikel 15 VO (EG) 1999/1255
Nach dem Verfahren des Artikels 42 wird folgendes festgelegt:
- a)
- die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Kapitel genannten Beihilfen,
- b)
- die Beihilfebeträge im Sinne dieses Kapitels,
- c)
- das Verzeichnis der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d) und des Artikels 14 Absatz 1,
- d)
- die sonstigen Beschlüsse und Maßnahmen, welche die Kommission gemäß diesem Kapitel fassen bzw. erlassen kann.
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