Artikel 15 VO (EG) 1999/1255

Nach dem Verfahren des Artikels 42 wird folgendes festgelegt:

a)
die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Kapitel genannten Beihilfen,
b)
die Beihilfebeträge im Sinne dieses Kapitels,
c)
das Verzeichnis der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d) und des Artikels 14 Absatz 1,
d)
die sonstigen Beschlüsse und Maßnahmen, welche die Kommission gemäß diesem Kapitel fassen bzw. erlassen kann.

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