Artikel 26 VO (EG) 1999/1255

(1) Für Einfuhren und Ausfuhren eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die bzw. aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz vorgeschrieben werden.

(2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 29, 30 und 31 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 42 legt die Kommission folgendes fest:

a)
das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen erforderlich sind, und die Einfuhrverfahren für die Fälle, in denen keine Einfuhrlizenzen erforderlich sind,
b)
die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen und
c)
die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

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