Artikel 14 VO (EG) 1999/1255

(1) Für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 040490 und 0406 oder des KN-Codes 220290 verarbeiteter Milch an Schüler wird eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

(2) Ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe können die Mitgliedstaaten nationale Beihilfen für die in Schulen erfolgende Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler gewähren. Die Mitgliedstaaten können ihre nationale Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Steuer oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.

(3) Die Gemeinschaftsbeihilfe beläuft sich auf

18,15 EUR/100 kg Milch.

Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.

(4) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

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