Artikel 13 VO (EG) 1999/1255

Wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, kann die Kommission beschließen, daß Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, von verbilligter Butter oder von verbilligtem Butterfett gewährt werden, die bezogen werden

a)
durch gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften,
b)
durch Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten der Mitgliedstaaten,
c)
durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,
d)
durch Hersteller anderer noch zu bestimmender Lebensmittel,
e)
im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett.

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