Artikel 12 VO (EG) 1999/1255

(1) Unter den nach dem Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. die Kaseinate gewissen Bedingungen entsprechen.

(2) Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der hergestellten Kaseinate unterschiedlich festgesetzt werden.

Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge wird folgendes berücksichtigt:

der Interventionspreis für Magermilchpulver oder der Marktpreis für Sprühmagermilchpulver erster Qualität, wenn dieser Preis über dem Interventionspreis liegt;

die Marktpreise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt.

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