Artikel 11 VO (EG) 1999/1255

(1) Für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden und gewisse Bedingungen erfüllen, werden Beihilfen gewährt.

Der Magermilch und dem Magermilchpulver im Sinne dieses Artikels sind Buttermilch und Buttermilchpulver gleichgestellt.

(2) Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge wird folgendes berücksichtigt:

der Interventionspreis für Magermilchpulver,

die Entwicklung der Versorgungslage bei Magermilch und Magermilchpulver sowie ihrer Verwendung für Futterzwecke,

die Entwicklung der Kälberpreise,

die Entwicklung des Marktpreises konkurrierender Eiweißstoffe im Vergleich zu dem für Magermilchpulver.

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