Artikel 10 VO (EG) 1999/1255
Nach dem Verfahren des Artikels 42 werden
- a)
- die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel;
- b)
- die Beträge der für die private Lagerhaltung gewährten Beihilfe im Sinne dieses Kapitels festgesetzt;
- c)
- die übrigen Entscheidungen und Maßnahmen festgelegt, die die Kommission im Rahmen dieses Kapitels treffen kann.
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