Artikel 10 VO (EG) 1999/1255

Nach dem Verfahren des Artikels 42 werden

a)
die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel;
b)
die Beträge der für die private Lagerhaltung gewährten Beihilfe im Sinne dieses Kapitels festgesetzt;
c)
die übrigen Entscheidungen und Maßnahmen festgelegt, die die Kommission im Rahmen dieses Kapitels treffen kann.

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