Artikel 9 VO (EG) 1999/1255
(1) Für bestimmte lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung beschlossen werden, wenn die Entwicklung der Preise und der Lagerbestände dieser Käsesorten ernste Störungen des Marktgleichgewichts zeigt, die durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.
(2) Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten in der Weise festgesetzt, daß das Gleichgewicht zwischen den beihilfefähigen und den anderen auf dem Markt befindlichen Käsesorten nicht gestört wird.
(3) Wenn es die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert, kann die Kommission beschließen, einen Teil oder die Gesamtheit des vertragsgebundenen Käses wieder in Verkehr bringen zu lassen.
(4) Sind die Marktpreise der gelagerten Käsesorten bei Ablauf des Lagervertrags höher als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so kann beschlossen werden, den Beihilfebetrag entsprechend zu berichtigen.
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