Artikel 8 VO (EG) 1999/1255

(1) Unter noch festzulegenden Bedingungen werden Beihilfen für die private Lagerhaltung der nachstehenden Käsesorten gewährt:

a)
mindestens neun Monate alter Grana Padano,
b)
mindestens fünfzehn Monate alter Parmigiano Reggiano,
c)
mindestens drei Monate alter Provolone,

sofern die genannten Käsesorten bestimmten Merkmalen entsprechen.

(2) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Marktpreisentwicklung festgesetzt.

(3) Die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden von der Interventionsstelle in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die genannten Käsesorten erzeugt werden und eine Ursprungsbezeichnung führen dürfen.

Die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung setzt voraus, daß mit der Interventionsstelle ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wird. Dieser muß noch festzulegenden Bestimmungen entsprechen.

Die Kommission kann, wenn es die Marktlage erfordert, beschließen, daß die Interventionsstelle den gelagerten Käse ganz oder teilweise wieder vermarktet.

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