Artikel 7 VO (EG) 1999/1255
(1) Die vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle kauft zum Interventionspreis unter noch festzulegenden Bedingungen das ihr zwischen dem 1. März und 31. August angebotene Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist und
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mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist,
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noch festzulegenden Haltbarkeitsanforderungen genügt,
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noch festzulegende Bedingungen bezüglich Mindestmenge und Verpackung erfüllt.
Der Interventionspreis ist der am Tag der Herstellung geltende Preis für Magermilchpulver, frei geliefert an ein von der Interventionsstelle bestimmtes Lagerhaus. Die Interventionsstelle übernimmt unter noch festzulegenden Bedingungen die pauschalen Kosten der Beförderung zu einem Lagerhaus, das sich in einer größeren als der noch festzulegenden Entfernung vom bisherigen Lagerort des Magermilchpulvers befindet.
Das Magermilchpulver darf nur in Lagerhäusern gelagert werden, die noch festzulegenden Bedingungen genügen.
(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen Ankäufe von Magermilchpulver aussetzen, sobald die zwischen dem 1. März und 31. August jedes Jahres zur Intervention angebotenen Mengen 109000 Tonnen übersteigen.
In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.
(3) Für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gewonnen worden ist, kann eine Beihilfe gewährt werden, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen läßt. Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, daß das Magermilchpulver noch festzulegenden Bedingungen genügt.
Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Magermilchpulverpreise festgesetzt.
Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist der Abschluß eines Lagervertrags nach noch festzulegenden Bedingungen mit der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das beihilfebegünstigte Magermilchpulver gelagert wird. Wenn die Marktlage es erfordert, kann die Kommission das vertragsgebundene Magermilchpulver ganz oder teilweise zur Vermarktung freigeben.
(4) Der Absatz des von der Interventionsstelle gekauften Magermilchpulvers erfolgt zu einem Mindestpreis unter noch festzulegenden Bedingungen, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu dem zu verkaufenden Magermilchpulver gewährleistet werden.
Ist das zum Verkauf kommende Magermilchpulver zur Ausfuhr bestimmt, können Sonderbedingungen vorgesehen werden, um andere Zweckbestimmungen auszuschließen und den diesem Verkauf eigenen Anforderungen zu entsprechen.
Für Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung, das während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden.
(5) Im Sinne dieses Artikels ist „Magermilch” die Magermilch, die unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist.
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