Artikel 6 VO (EG) 1999/1255

(1) Die Interventionsstellen nehmen in der Zeit vom 1. März bis 31. August jeden Jahres unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes Ankäufe der Butter gemäß Absatz 2 zu einem Ankaufspreis von 90 % des Interventionspreises vor.

Übersteigen ab dem Jahr 2008 die während des oben genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30000 Tonnen, so kann die Kommission die Interventionskäufe von Butter aussetzen.

In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.

(2) Im Rahmen von Absatz 1 darf die Interventionsstelle nur in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter kaufen, die

a)
folgende Merkmale aufweist:

Sie enthält mindestens 82 GHT Milchfett und höchstens 16 GHT Wasser;

sie übersteigt beim Ankauf nicht ein noch festzusetzendes Alter;

sie erfüllt noch festzulegende Voraussetzungen hinsichtlich Mindestmenge und Verpackung;

b)
einige noch festzulegende Anforderungen erfüllt, insbesondere hinsichtlich

Haltbarmachung; die Interventionsstellen können zusätzliche Anforderungen vorsehen;

Gehalt an freien Fettsäuren;

Peroxydzahl;

mikrobiologischer Qualität;

organoleptischen Eigenschaften (Aussehen, Beschaffenheit, Geruch und Geschmack).

Auf der Verpackung der Butter, die den vorgesehenen Qualitätsnormen entspricht, dürfen noch festzulegende einzelstaatliche Qualitätsklassen angegeben werden.

Die Interventionsstelle übernimmt unter noch festzulegenden Bedingungen die pauschalen Kosten der Beförderung zu einem Lagerhaus, das sich in einer größeren als der noch festzulegenden Entfernung vom bisherigen Lagerort der Butter befindet.

(3) Beihilfen für die private Lagerhaltung werden gewährt für

in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellte ungesalzene Butter, die mindestens 82 GHT Milchfett, höchstens 2 GHT fettfreie Trockenmasse und höchstens 16 GHT Wasser aufweist;

in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellte gesalzene Butter, die mindestens 80 GHT Milchfett, höchstens 2 GHT fettfreie Trockenmasse, höchstens 16 GHT Wasser und höchstens 2 GHT Salz aufweist.

Die Butter wird in eine der noch festzusetzenden einzelstaatlichen Qualitätsklassen eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.

Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt. Hat sich der Markt bis zur Auslagerung ungünstig und in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist der Abschluß eines Lagervertrags nach noch festzusetzenden Bedingungen mit der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der beihilfebegünstigte Rahm oder die beihilfebegünstigte Butter gelagert wird.

Wenn die Marktlage es erfordert, kann die Kommission den vertragsgebundenen Rahm oder die vertragsgebundene Butter ganz oder teilweise zur Vermarktung freigeben.

(4) Der Absatz der von der Interventionsstelle gekauften Butter erfolgt zu einem Mindestpreis unter noch festzulegenden Bedingungen, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu der zu verkaufenden Butter gewährleistet werden. Ist die zum Verkauf kommende Butter zur Ausfuhr bestimmt, können Sonderbedingungen vorgesehen werden, um andere Zweckbestimmungen auszuschließen und den diesem Verkauf eigenen Anforderungen zu entsprechen.

Für die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, die während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden. Soweit die Art dieser Maßnahmen es rechtfertigt, werden auch besondere Maßnahmen getroffen, um die Absatzmöglichkeiten derjenigen Erzeugnisse, für die nach Absatz 3 Beihilfen gewährt werden, aufrechtzuerhalten.

(5) Die Interventionsregelung wird so angewandt, daß

die Wettbewerbsfähigkeit der Butter auf dem Markt erhalten bleibt;

die ursprüngliche Qualität der Butter so weit wie möglich bewahrt wird;

sie zu möglichst rationeller Lagerhaltung führt.

(6) Im Sinne dieses Artikels ist

„Milch” : in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch,

„Rahm” : unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnener Rahm.

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