Artikel 25 VO (EG) 1999/1255
Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung der in diesem Kapitel vorgesehenen direkten Zahlungen gelten als Ausgaben für Interventionsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
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