Artikel 3 VO (EG) 1999/1255

(1) Der in der Gemeinschaft geltende Richtpreis für Milch mit 3,7 v. H Fettgehalt frei Molkerei, ausgedrückt in EUR/100 kg, wird folgendermaßen festgesetzt:

für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2005 auf 30,98,

für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 29,23,

für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf 27,47,

ab 1. Juli 2007 auf 25,72.

Als Richtpreis gilt der Preis, der für die von den Erzeugern insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten.

(2) Der Rat kann den Richtpreis nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern.

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