Artikel 30 VO (EG) 1999/1255
(1) Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse vorgesehen, so sind das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten nach dem Verfahren des Artikels 42 festzulegen.
(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:
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Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (sogenanntes „Windhund-Verfahren” );
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Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
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Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller” ).
Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden, die insbesondere eine volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleisten.
Bei den Verfahren wird jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.
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