Artikel 31 VO (EG) 1999/1255

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs II, wenn es sich um Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) handelt, auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;
c)
jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a)
in regelmäßigen Zeitabständen oder
b)
im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen war.

Außer im Fall der Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und die Höhe der Erstattung mindestens alle vier Wochen festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als vier Wochen beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission selbst geändert werden. Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form der in Anhang II dieser Verordnung genannten Waren ausgeführt werden, kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(1) ein anderer Zeitabstand für die Festlegung bestimmt werden.

(4) Die Erstattungen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung

der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel;

b)
günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland; Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft;
c)
Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;
d)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Übereinkünfte;
e)
Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;
f)
wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(5) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, gilt folgendes:

a)
die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt;
b)
die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

der Preise auf den Märkten der dritten Länder,

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der am selben Tag gilt.

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls;
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8) Die Absätze 6 und 7 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs II ausgeführt werden.

(9) Nach dem Verfahren des Artikels 42 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(10) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt,

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können nach dem Verfahren des Artikels 42 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(11) Unbeschadet von Absatz 10 erster Gedankenstrich wird keine Erstattung gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, es wurde nach dem Verfahren des Artikels 42 eine Abweichung gewährt.

(12) Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Form der im Anhang II dieser Verordnung genannten Waren ausgeführt werden, werden die Absätze 10 und 11 nur auf Waren der folgenden KN-Codes angewandt:

04052030 (Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT),

18069060 bis 18069090 (bestimmte kakaohaltige Erzeugnisse),

1901 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen aus Mehl usw.),

21069098 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt),

die einen hohen Anteil an Bestandteilen aus Milcherzeugnissen aufweisen.

(13) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrbescheinigungen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

(14) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, sowie sämtliche Änderungen von Anhang II werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 erlassen. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 8, 10, 11 und 12 für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang II dieser Verorndung genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 31.

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