Präambel VO (EG) 1999/1255

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.
(2)
Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrages zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es im Milchsektor erforderlich, daß die Interventionsstellen auf der Grundlage einer einheitlichen Preisregelung Interventionsmaßnahmen auf dem Markt einschließlich des Ankaufs von Butter und Magermilchpulver sowie der Gewährung von Prämien für die private Lagerhaltung dieser Erzeugnisse durchführen können. Diese Maßnahmen müssen jedoch vereinheitlicht werden, damit der freie Warenverkehr bei den betroffenen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird.
(3)
Mit der Verordnung (EWG) 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(6) wurde eine Zusatzabgaberegelung im Milchsektor eingeführt, die der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse dient. Diese Regelung wird für weitere acht Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 2000 beibehalten.
(4)
Zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt sollte die Marktstützung insbesondere durch eine schrittweise Kürzung der Richtpreise und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver ab 1. Juli 2005 verringert werden.
(5)
Die Anwendung der Interventionsregelung für Butter muß insbesondere die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsstellung der Butter auf dem Markt gewährleisten und eine möglichst rationelle Lagerhaltung ermöglichen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele wird den an die Butter gestellten Qualitätsanforderungen maßgebliche Bedeutung beigemessen. Interventionskäufe sollten stattfinden, insoweit sie erforderlich sind, um die Marktstabilität unter Bezugnahme auf den Marktpreis für Butter in den Mitgliedstaaten zu erhalten, und sollten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen.
(6)
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter sollte nur für Butter gewährt werden, die aus Rahm und Milch gemeinschaftlichen Ursprungs erzeugt wurde; auch sollte eine Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Qualitätsklassen als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit beibehalten werden.
(7)
Es ist erforderlich, außer den Interventionen bei Butter und frischem Rahm zur Stützung der Verwertung des Milcheiweißes und zur Stützung der Preise der Erzeugnisse, die für die Bildung der Erzeugerpreise für Milch einer besondere Bedeutung haben, weitere gemeinschaftliche Interventionsmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen sollten in Form von Interventionsankäufen von Magermilchpulver und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung dieses Erzeugnisses erfolgen. Die normalen Interventionsankäufe von Magermilchpulver können jedoch ausgesetzt werden, wenn eine bestimmte Menge erreicht wird, und durch Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ersetzt werden.
(8)
Damit die Angebote gleich behandelt werden, die zur Übernahme in die öffentliche Lagerhaltung eingehen, und ferner die Gemeinschaftsmittel zweckdienlich eingesetzt werden, sollte für interventionsfähiges Magermilchpulver ein Eiweißmindestgehalt unter Berücksichtigung der geltenden Handelsnormen so festgesetzt werden, daß er nicht als Kriterium verwendet wird, das den Ausschluß von der Intervention zu Folge hat.
(9)
Zur Anpassung an die Bedürfnisse des Milchmarktes und zur Stabilisierung der Marktpreise für Milch und Milcherzeugnisse sollten ergänzende Maßnahmen vorgesehen werden, um die Absatzmöglichkeiten für Milcherzeugnisse zu erweitern. Diese Maßnahmen sollten die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten und die Gewährung von Beihilfen für die Vermarktung bestimmter Milcherzeugnisse im Hinblick auf besondere Verwendungen und Bestimmungen umfassen.
(10)
Um den Milchverbrauch Jugendlicher noch mehr anzuregen, ist es angezeigt, die Möglichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vorzusehen, die bei der Gewährung von Beihilfen für die Abgabe von Milch an Schüler und Schulen entstehen.
(11)
Angesichts der Verringerung der Marktstützung im Milchsektor sollten Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Milcherzeuger eingeführt werden. Diese Maßnahmen sollten die Form einer Milchprämie annehmen, deren Höhe der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepaßt werden sollte. Die Höhe der individuellen Einkommensstützung sollte auf der Grundlage der individuellen Referenzmengen der betreffenden Erzeuger berechnet werden. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, ist den multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, und aus Gründen der Haushaltskontrolle sollte vorgesehen werden, daß die gesamte Einkommensstützung der gesamten Referenzmengen der Mitgliedstaaten entspricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung galten.
(12)
Die Bedingungen für die Milcherzeugung und die Einkommenslage der Erzeuger sind in den einzelnen Produktionsgebieten der Gemeinschaft sehr unterschiedlich. Eine gemeinschaftsweit einheitliche Regelung mit einheitlichen Zahlungen für Milch an sämtliche Erzeuger wäre zu starr, um den strukturellen und natürlichen Unterschieden und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollte ein flexibler Rahmen zusätzlicher Gemeinschaftsbeihilfen geschaffen werden, der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage festgesetzter Gesamtbeträge und nach bestimmten gemeinsamen Kriterien ausgestaltet wird. Die Gesamtbeträge sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer gesamten Referenzmenge für Milch zugeteilt werden. Die Gemeinschaftskriterien sind dazu bestimmt, um unter anderem Diskriminierungen im Rahmen der zusätzlichen Zahlungen zu vermeiden und um den entsprechenden multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft umfassend Rechnung zu tragen. So ist es unbedingt notwendig, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Ermessensbefugnis ausschließlich auf der Grundlage objektiver Kriterien auszuüben, dem Grundsatz der Gleichbehandlung voll Rechnung zu tragen und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es sollte festgelegt werden, in welcher Form die zusätzlichen Zahlungen erfolgen. Dabei sollte es sich um zusätzliche Prämienzahlungen und um flächenbezogene Zahlungen handeln.
(13)
Zusätzlich zu den je Tonne verfügbarer Prämienreferenzmengen gewährten Milchprämienbeträgen sollten zusätzliche Prämienzahlungen gewährt werden. Außerdem muß der Gesamtbetrag der Stützung, der je Prämienbetrag und Jahr gewährt werden kann, begrenzt werden.
(14)
Zusätzliche flächenbezogene Zahlungen sollten lediglich für Dauergrünland gewährt werden, das für andere Marktstützungsmaßnahmen der Gemeinschaft nicht in Betracht kommt. Flächenbezogene Zahlungen sollten im Rahmen der regionalen Grundflächen von Dauergrünland gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß historischen Referenzdaten festzulegen sind. Der Höchstbetrag der flächenbezogenen Zahlungen, der je Hektar einschließlich der flächenbezogenen zusätzlichen Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gezahlt werden darf, sollte der durchschnittlichen Hektarbeihilfe im Rahmen der Regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vergleichbar sein.
(15)
Um die gewünschten wirtschaftlichen Auswirkungen zu erzielen, müssen Direktzahlungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährt werden.
(16)
Falls die Verabreichung von Rindersomatotropin an Milchkühe gemäß dem Gemeinschaftsrecht verboten wird, sollte die Kommission Sanktionen festlegen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch im Fall bestimmter bei der Rindfleischerzeugung verbotener Stoffe vorgesehen sind.
(17)
Ein einheitlicher Markt für Milch und Milcherzeugnisse macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Eine Handelsregelung, die neben den internen Marktstützungsmaßnahmen Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, sollte grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind.
(18)
Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit Milch und Milcherzeugnissen mit dritten Ländern sollten für bestimmte Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließen, um zu gewährleisten, daß die Geschäfte, für die solche Lizenzen gewährt werden, auch tatsächlich getätigt werden.
(19)
Um zu vermeiden, daß die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sollten für die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind.
(20)
Unter bestimmten Bedingungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen und den anderen Rechtsakten des Rates ergeben. Die Kommission sollte auch entsprechende Befugnisse hinsichtlich bestimmter von dritten Ländern eröffneter Zollkontingente haben.
(21)
Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Landwirtschaft(7) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit Milch und Milcherzeugnissen zu wahren. Diese Erstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.
(22)
Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Erstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Erstattung erleichtert werden; dabei sollte im Fall unterschiedlicher Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geographischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.
(23)
Um die Einhaltung der mengenmäßigen Begrenzungen zu gewährleisten, muß ein zuverlässiges und effizientes Überwachungssystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck muß die Gewährung von Erstattungen an eine Ausfuhrlizenz gebunden sein. Die Erstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweilige Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Begrenzungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Begrenzung gilt. Die Überwachung der während eines Wirtschaftsjahrs nach Maßgabe des WTO-Übereinkommens über Landwirtschaft mit Erstattungen ausgeführten Mengen sollte auf der Grundlage von Ausfuhrlizenzen erfolgen, die für jedes Wirtschaftsjahr erteilt werden.
(24)
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der oben beschriebenen Regelung erforderlich ist, sollte die Inanspruchnahme oder das Verbot der Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs geregelt werden.
(25)
Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht.
(26)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.
(27)
Die Verbringungsbeschränkungen zur Vermeidung der Ausbreitung von Tierseuchen könnten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen. Es sollten Regelungen für die Einführung außerordentlicher Marktstützungsmaßnahmen zur Behebung solcher Situationen getroffen werden.
(28)
Der einheitliche Markt würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Aus diesem Grunde sollten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse die Vorschriften des Vertrags über die Bewertung von Beihilfen der Mitgliedstaaten und das Verbot von Beihilfen Anwendung finden, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind.
(29)
Unter Berücksichtigung der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen übermitteln.
(30)
Zur leichteren Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen sollte im Rahmen des Verwaltungsausschusses ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt werden.
(31)
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(8) übernommen werden.
(32)
Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 39 und 110 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.
(33)
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68(9) festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist mehrfach geändert worden. Angesichts der Zahl der Änderungen, ihrer Komplexität und ihrer Verteilung auf verschiedene Amtsblätter sind diese Texte schwierig anzuwenden, und es mangelt ihnen an der nötigen Klarheit, die ein wesentliches Kriterium aller Rechtstexte sein sollte. Aus diesem Grunde sollten die Texte in einer neuen Verordnung konsolidiert und die genannte Verordnung (EWG) Nr. 804/68 aufgehoben werden. Die wichtigsten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 986/68(10), (EWG) Nr. 987/68(11), (EWG) Nr. 508/71(12), (EWG) Nr. 1422/78(13), (EWG) Nr. 1723/81(14), (EWG) Nr. 2990/82(15), (EWG) Nr. 1842/83(16), (EWG) Nr. 865/84(17) und (EWG) Nr. 777/87(18) des Rates wurden in diese Verordnung aufgenommen und sollten daher aufgehoben werden.
(34)
Die Umstellung von den Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 38.

(2)

Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 203.

(4)

ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5)

ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6)

ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

(7)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(8)

Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

(9)

ABl. L 148 vom 27.6.1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21).

(10)

ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 31).

(11)

ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 (ABl. L 138 vom 31.5.1990, S. 8).

(12)

ABl. L 58 vom 11.3.1971, S. 1.

(13)

ABl. L 171 vom 28.6.1978, S. 14.

(14)

ABl. L 172 vom 30.6.1981, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 863/84 (ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 23).

(15)

ABl. L 314 vom 10.11.1982, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2442/96 (ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 1).

(16)

ABl. L 183 vom 7.7.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1958/97 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 1).

(17)

ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 25.

(18)

ABl. L 78 vom 20.3.1987, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 (ABl L 150 vom 15.6.1991, S. 26).

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