Artikel 1 VO (EG) 1999/1257

(1) Diese Verordnung legt den Rahmen für die gemeinschaftliche Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums fest.

(2) Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums flankieren und ergänzen die anderen Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und tragen so zur Erreichung der in Artikel 33 des Vertrags festgelegten Ziele bei.

(3) Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

werden in die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) integriert und

flankieren die Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Regionen mit Strukturproblemen (Ziel 2)

in den betreffenden Regionen unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 158 und 160 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 angestrebten Ergebnisse der Gemeinschaftsförderung im Rahmen der genannten Ziele und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

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