Artikel 2 VO (EG) 1999/1257

Die Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung können folgendes betreffen:

die Verbesserung der Strukturen in landwirtschaftlichen Betrieben und im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

die Umstellung und Neuausrichtung des landwirtschaftlichen Produktionspotentials, die Einführung neuer Technologien und die Verbesserung der Produktqualität;

die Förderung von Non-food-Erzeugung;

die nachhaltige Entwicklung der Wälder;

die Diversifizierung der Tätigkeiten mit dem Ziel der Entwicklung komplementärer oder alternativer Tätigkeiten;

die Erhaltung und Stärkung einer tragfähigen Sozialstruktur in den ländlichen Gebieten;

die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten und die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf eine bessere Nutzung des bestehenden Eigenpotentials;

die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen;

die Erhaltung und Förderung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen mit geringem Betriebsmittelaufwand;

die Erhaltung und Förderung eines hohen Naturwerts und einer nachhaltigen und umweltgerechten Landwirtschaft;

die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, insbesondere durch Beihilfen für Vorhaben, die von Frauen initiiert und durchgeführt werden.

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