Artikel 2 VO (EG) 1999/1257
Die Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung können folgendes betreffen:
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die Verbesserung der Strukturen in landwirtschaftlichen Betrieben und im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
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die Umstellung und Neuausrichtung des landwirtschaftlichen Produktionspotentials, die Einführung neuer Technologien und die Verbesserung der Produktqualität;
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die Förderung von Non-food-Erzeugung;
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die nachhaltige Entwicklung der Wälder;
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die Diversifizierung der Tätigkeiten mit dem Ziel der Entwicklung komplementärer oder alternativer Tätigkeiten;
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die Erhaltung und Stärkung einer tragfähigen Sozialstruktur in den ländlichen Gebieten;
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die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten und die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf eine bessere Nutzung des bestehenden Eigenpotentials;
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die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen;
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die Erhaltung und Förderung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen mit geringem Betriebsmittelaufwand;
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die Erhaltung und Förderung eines hohen Naturwerts und einer nachhaltigen und umweltgerechten Landwirtschaft;
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die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, insbesondere durch Beihilfen für Vorhaben, die von Frauen initiiert und durchgeführt werden.
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