Artikel 11 VO (EG) 1999/1257
(1) Die Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, muß
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jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen; sie kann jedoch — nicht erwerbsmäßig — weiter Landwirtschaft betreiben und die Gebäude nutzen,
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zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und muß
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in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.
(2) Der landwirtschaftliche Übernehmer eines Betriebs muß
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die Leitung des Betriebs des Abgebenden oder — ganz oder teilweise — die freiwerdenden Flächen übernehmen. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Übernehmers muß sich innerhalb einer bestimmten Frist und nach bestimmten Bedingungen verbessern, die je nach Region und Produktionsart insbesondere in bezug auf die berufliche Qualifikation des Übernehmers, die Fläche und das Arbeitsvolumen oder das Einkommen festzulegen sind,
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über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und
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sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang in dem Betrieb Landwirtschaft zu betreiben.
(3) Ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer eines Betriebs muß
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jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einstellen,
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das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben,
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in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet haben,
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in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb beschäftigt gewesen sein,
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sozialversichert sein.
(4) Ein nichtlandwirtschaftlicher Übernehmer ist jede Person oder Einrichtung, die freiwerdende Flächen übernimmt, um sie für nichtlandwirtschaftliche Zwecke wie die Forstwirtschaft oder die Schaffung von Naturschutzgebieten so zu nutzen, daß die Qualität der Umwelt und des ländlichen Lebensraums erhalten bleibt bzw. verbessert wird.
(5) Die Bedingungen dieses Artikels gelten für den gesamten Zeitraum, in dem der Abgebende eine Vorruhestandsbeihilfe erhält.
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