Artikel 10 VO (EG) 1999/1257

(1) Die Vorruhestandsbeihilfen dienen folgenden Zielen:

Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollen;

Förderung der Ablösung dieser älteren Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können;

Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, wo die landwirtschaftliche Nutzung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht mehr in zufriedenstellender Weise möglich ist.

(2) Die Vorruhestandbeihilfen können Maßnahmen zur Sicherstellung eines Einkommens für landwirtschaftliche Arbeitnehmer einschließen.

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