Artikel 9 VO (EG) 1999/1257

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen trägt zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Landwirten und anderen mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befaßten Personen sowie zu ihrer Umstellung auf andere Tätigkeiten bei.

Die Berufsbildungsmaßnahmen dienen insbesondere dazu,

Landwirte und andere in der Landwirtschaft tätige Personen auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und auf die Anwendung von Produktionsverfahren vorzubereiten, die mit den Belangen der Landschaftserhaltung und der Landschaftsverbesserung, des Umweltschutzes, der Hygiene und des Tierschutzes vereinbar sind, sowie ihnen Qualifikationen zu vermitteln, die sie benötigen, um einen wirtschaftlich lebensfähigen Betrieb leiten zu können, und

Waldbesitzer und andere mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befaßte Personen auf die Anwendung von Forstbewirtschaftungsmethoden vorzubereiten, mit denen die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Funktion der Wälder verbessert werden kann.

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