Artikel 8 VO (EG) 1999/1257
(1) Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte werden gewährt, sofern
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der Landwirt weniger als 40 Jahre alt ist,
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der Landwirt über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt,
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sich der Landwirt erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederläßt,
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für diesen Betrieb
- i)
- die Wirtschaftlichkeit glaubhaft dargelegt werden kann und
- ii)
- die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt sind
und
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sich der Landwirt als Betriebsinhaber niederläßt.
Besondere Bedingungen können für den Fall gelten, daß sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederläßt. Diese Bedingungen müssen denen entsprechen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind.
(2) Die Beihilfen für die Niederlassung können bestehen aus
- a)
- einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I angegebenen Höchstbetrag und
- b)
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einem Zinszuschuss für Darlehen, die zur Deckung der Kosten der Niederlassung aufgenommen werden; der kapitalisierte Wert dieses Zuschusses darf den Wert der Prämie nicht überschreiten.
Junglandwirten, die über einen Zeitraum von drei Jahren ab ihrer Niederlassung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitsaufnahme landwirtschaftliche Beratungsdienste in Anspruch nehmen, darf eine Unterstützung gewährt werden, die höher ist als der in Buchstabe (a) genannte Höchstbetrag, aber 30000 EUR nicht überschreitet.
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