Artikel 7 VO (EG) 1999/1257
Die Mitgliedstaaten legen für den Gesamtumfang der Investitionen, für die Beihilfen gewährt werden können, Obergrenzen fest.
Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal 40 % und in den benachteiligten Gebieten auf maximal 50 % begrenzt.
Werden Investitionen von Junglandwirten im Sinne des Kapitels II getätigt, so können diese Prozentsätze über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Niederlassung bis maximal 50 % und in den benachteiligten Gebieten bis maximal 60 % betragen. Die Altersvoraussetzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 muss bei der Niederlassung erfüllt sein
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