Artikel 13 VO (EG) 1999/1257
Die Beihilfen für benachteiligte Gebiete und für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen dienen folgenden Zielen:
- a)
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Ausgleich für von der Natur benachteiligte Gebiete
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Gewährleistung des Fortbestands der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum,
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Erhaltung des ländlichen Lebensraums,
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Erhaltung und Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen;
- b)
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Ausgleich für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
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Wahrung der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen.
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