Artikel 13 VO (EG) 1999/1257

Die Beihilfen für benachteiligte Gebiete und für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen dienen folgenden Zielen:

a)
Ausgleich für von der Natur benachteiligte Gebiete

Gewährleistung des Fortbestands der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum,

Erhaltung des ländlichen Lebensraums,

Erhaltung und Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen;

b)
Ausgleich für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Wahrung der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen.

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