Artikel 14 VO (EG) 1999/1257

(1) Landwirten in benachteiligten Gebieten können Ausgleichszulagen gewährt werden.

(2) Die pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen festzusetzenden Ausgleichszulagen werden Landwirten gewährt, die

eine festzulegende Mindestfläche bewirtschaften,

sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und

mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums zu vereinbarende Produktionsverfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne anwenden, insbesondere nachhaltige Bewirtschaftungsformen.

(3) Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG(1) verboten sind, oder von Stoffen, die nach der genannten Richtlinie zwar zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG(2) nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers gleich in welcher Form Stoffe oder Erzeugnisse gefunden, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre — von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde — verlängert werden.

Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so finden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Sanktionen Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(2)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

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